Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, ob das Abstellen von Gebrauchtfahrzeugen auf einer bloßen Schotterfläche eine ausreichende Vorkehrung gegen den Austritt von Betriebsstoffen bildet.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 WRG; § 137 Abs 1 WRG
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