Zusammenfassung: Der UVS Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Rauchfangkehrer dazu befugt und verpflichtet ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein konstitutives Heizverbot auszusprechen.
Rechtsgrundlagen: § 15e Abs 1 und 2 WrFeuerpolizei- und LuftreinhalteG

