Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein Bieter den Nachweis, dass ihm ein bestimmtes Mittel jederzeit zur Verfügung steht dadurch erbracht hat, dass er eine Bestätigung vorbrachte, wonach er jederzeit über Anfrage ein derartiges Mittel mieten könne.
Rechtsgrundlagen: § 69 BVergG 2006; § 76 Abs 1 BVergG 2006

