Zusammenfassung: Der UVS hatte sich im gegenständlichen Fall mit einer Arbeitsgemeinschaft zu befassen, die Arbeitsaufteilung plante. Fraglich war ihre Befugnis.
Rechtsgrundlagen: § 70 Abs 5 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Der UVS hatte sich im gegenständlichen Fall mit einer Arbeitsgemeinschaft zu befassen, die Arbeitsaufteilung plante. Fraglich war ihre Befugnis.
Rechtsgrundlagen: § 70 Abs 5 BVergG 2006
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