Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es sich um einen behebbaren oder unbehebbaren Mangel handelt, wenn der Bieter in seinem Angebot mehrere Punkte unausgefüllt lässt, die er später, falls er günstigster Bieter ist, nachtragen möchte.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006

