Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es einen sachlichen Widerrufsgrund des Vergabeverfahrens darstellt, wenn die Angebote die Kostenschätzung des Auftraggebers um mehr als 50 % übersteigen.
Rechtsgrundlagen: § 139 Abs 2 BVergG 2006
Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es einen sachlichen Widerrufsgrund des Vergabeverfahrens darstellt, wenn die Angebote die Kostenschätzung des Auftraggebers um mehr als 50 % übersteigen.
Rechtsgrundlagen: § 139 Abs 2 BVergG 2006
