Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob es eine unzulässige Doppelbestrafung darstellt, wenn die Berufungswerberin sowohl nach § 88 Abs 1 StGB als auch nach § 3 Z 1 WrTierhalteG wegen unzureichender Verwahrung ihres Hundes (der eine Passantin biss) bestraft wird.
Rechtsgrundlagen: § 3 Z 1 WrTierhalteG; § 88 Abs 1 StGB

