Zusammenfassung: Der UVS hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der bloße Umstand, dass der Beschuldigte im Gewerberegister als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen ist, seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung begründen kann.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 2 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994

