Zusammenfassung: Der UVS hatte sich mit dem rechtlichen Charakter von Auflagen zu befassen. Wie sind sie zu qualifizieren? Wann wird aus dem " bedingten Auftrag" ein " unbedingter Auftrag"?
Rechtsgrundlagen: § 367 Z 25 GewO 1994
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Zusammenfassung: Der UVS hatte sich mit dem rechtlichen Charakter von Auflagen zu befassen. Wie sind sie zu qualifizieren? Wann wird aus dem " bedingten Auftrag" ein " unbedingter Auftrag"?
Rechtsgrundlagen: § 367 Z 25 GewO 1994
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