Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob die allfällige Nichteinhaltung von Bescheidauflagen in der Vergangenheit die Annahme rechtfertigt, der nunmehrige Lokalbetreiber werde sich ebenfalls nicht an Bescheidauflagen halten.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 GewO 1994; § 81 Abs 1 GewO 1994

