Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob ein Strafbescheid den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG erfüllt. Der Tatort war folgendermaßen umschrieben: " auf einem Wanderweg mitten im Wald, ca 10-15m von der Gemeindestraße, im Bereich des Weilers Schnadigen". Fraglich war, ob für jemanden, der beim Geschehen nicht dabei war, nachvollziehbar ist, wo die Feuerstelle war.

