Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob durch die Qualifizierung der Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage als Zustandsdelikt im gegenständlichen Fall bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 2 erster Fall GewO 1994

