Zusammenfassung: Der UVS hatte sich mit der Bestrafung eines Gastwirtes zu befassen, der an einen 14-jährigen Alkohol ausgeschenkt hatte. Dieser wurde erst des Lokals verwiesen, als sich herausstellte, dass auch selbstgebrachte Spirituosen konsumiert wurden.
Rechtsgrundlagen: § 114 GewO 1994; § 367 Z 35 GewO 1994; § 18 Abs 1 JugendschutzG Tirol 1994

