Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob eine berufsbedingte Wohnnutzung vorliegt. Im gegenständlichen Fall lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Norddeutschland.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 VlbgRPG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu beurteilen, ob eine berufsbedingte Wohnnutzung vorliegt. Im gegenständlichen Fall lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Norddeutschland.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 VlbgRPG
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