Zusammenfassung: Der UVS hatte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage zu befassen, wo sich der Tatort bei Übertretungen nach dem AWG befindet, die ausschließlich den Betrieb von Abfallanlagen betreffen.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 2 AWG 2002; § 367 GewO 1994; § 27 Abs 1 VStG

