Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob das Straferkenntnis mit einem Spruchmangel behaftet ist, wenn es keine Aussage über den Ort des Inverkehrbringens der Arzneispezialität trifft (Im gegenständlichen Fall wurde das Arzneimittel im Internet beworben).
Rechtsgrundlagen: § 11 AMG; § 2 Abs 1 AMG

