Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam erfolgte.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 VStG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam erfolgte.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 VStG
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