Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall hatte das EDV-System eines Anwalts versagt.
Rechtsgrundlagen: § 71 Abs 1 AVG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte über die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall hatte das EDV-System eines Anwalts versagt.
Rechtsgrundlagen: § 71 Abs 1 AVG
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