Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob § 43 Abs 3 Ärztegesetz eine Bezeichnung als " ganzheitlicher Naturheiltherapeut" verbietet.
Rechtsgrundlagen: § 43 Abs 3 ÄrzteG 1998
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Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob § 43 Abs 3 Ärztegesetz eine Bezeichnung als " ganzheitlicher Naturheiltherapeut" verbietet.
Rechtsgrundlagen: § 43 Abs 3 ÄrzteG 1998
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