Zusammenfassung: Der UVS Wien hatte zu entscheiden, ob eine Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen Einwanderer der zweiten Generation aufgrund einer Straftat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Rechtsgrundlagen: § 66 FPG; § 86 FPG; Art 8 EMRK

