Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob bei einer Aufforderung zur Durchführung eines Drogentests ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung eines Rechtsbeistandes besteht.
Rechtsgrundlagen: Art 6 MRK
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Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob bei einer Aufforderung zur Durchführung eines Drogentests ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung eines Rechtsbeistandes besteht.
Rechtsgrundlagen: Art 6 MRK
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