Zusammenfassung: Der UVS Wien hatte zu entscheiden, ob über eine Ausländerin, die über einen Zeitraum von fünf Monaten in einer kriminellen Organisation mitgearbeitet hatte (nur untergeordnete Tätigkeiten), ein Aufenthaltsverbot zu verhängen ist.
Rechtsgrundlagen: § 60 FPG; § 63 FPG; § 86 FPG

