Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte über eine Auflage eines Betriebsgenehmigungsbescheides zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 71 GewO; § 74 Abs 2 GewO; § 353 GewO
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Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte über eine Auflage eines Betriebsgenehmigungsbescheides zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 71 GewO; § 74 Abs 2 GewO; § 353 GewO
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