Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob der Berufungswerber die Verwaltungsstraftat des Lenkens ohne gültige Lenkerberechtigung begangen hat. Der Lenker war im Besitz eines abgelaufenen italienischen Führerscheins und einer ärztlichen Bestätigung. Diese Kombination ermächtigte den Berufungswerber nach italienischem Recht zum Lenken eines Fahrzeugs.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 3 FSG; § 37 FSG

