Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob die Annahme eines gefährlichen Angriffes bei Personen, die von einem amtsbekannten Drogenplatz flüchten, vertretbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 SPG; § 40 Abs 2 SPG
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Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob die Annahme eines gefährlichen Angriffes bei Personen, die von einem amtsbekannten Drogenplatz flüchten, vertretbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 SPG; § 40 Abs 2 SPG
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