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Ausgewählte UVS-Entscheidungen Sicherheitspolizeigesetz

VerwaltungsrechtUVS aktuell 2006/22UVS aktuell 2006, 31 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Offenlegung ihrer Dienstnummer, nicht aber ihres Namens verpflichtet. Die Angabe des namens bildet keinen Ersatz für die unterlassene Offenlegung der Dienstnummer.

Rechtsgrundlagen: § 89 SPG; § 9 RichtlinienV

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