Zusammenfassung: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Offenlegung ihrer Dienstnummer, nicht aber ihres Namens verpflichtet. Die Angabe des namens bildet keinen Ersatz für die unterlassene Offenlegung der Dienstnummer.
Rechtsgrundlagen: § 89 SPG; § 9 RichtlinienV

