Zusammenfassung: Sowohl im Anzeigeverfahren nach § 345 GewO wie auch dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gibt es keine Befristungen. Die Erlassung eines behördlichen Beseitigungsauftrags oder eines Stilllegungsbescheides ist im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 81 GewO 1994; § 345 GewO 1994; § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994; § 345 Abs 9 GewO 1994

