Zusammenfassung: Die Vorschreibung von Auflagen, die eine Veränderung des Wesens einer Anlage bewirken, ist unzulässig. Bei der Vorschreibung der Erneuerung der brandschutztechnischen Maßnahmen ist die Vorlage eines Sanierungskonzepts erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 1 GewO 1994; § 79 Abs 3 GewO 1994

