Zusammenfassung: Die Behörde kann im Rahmen einer Lenkeranfrage keine Auskünfte bezüglich des Standorts des Kfz oder des Ortes des Lenkens einfordern.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Die Behörde kann im Rahmen einer Lenkeranfrage keine Auskünfte bezüglich des Standorts des Kfz oder des Ortes des Lenkens einfordern.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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