Zusammenfassung: Allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte indizieren das Erfordernis einer Schubhaft noch nicht; die Anhaltung in Schubhaft dient nur der Sicherung eines Ausweisungsverfahrens aber nicht eines Asylverfahrens.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 2 Z 4 FrPolG; § 77 FrPolG

