Zusammenfassung: Die aus der Zurückweisung von zwei Buslenkern resultierenden Stehzeiten können nicht im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 52 FrG; § 88 Abs 2 SPG; § 67a Abs 1 Z 2 AVG
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Zusammenfassung: Die aus der Zurückweisung von zwei Buslenkern resultierenden Stehzeiten können nicht im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 52 FrG; § 88 Abs 2 SPG; § 67a Abs 1 Z 2 AVG
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