In dieser tschechischen Rechtssache (FN 1) wird dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art 138 Abs 1 RL 2006/112/EG in dem Sinne auszulegen ist, dass die Befreiung der Mehrwertsteuer für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen ist, ohne dass die Steuerbehörde nachweisen muss, dass der Lieferer an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt war, wenn der Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an den in den Steuerunterlagen genannten Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Steuerpflichtiger geliefert wurden.

