Der EuGH soll in dieser bulgarischen Rechtssache (FN 1) ua die Frage beantworten, ob Art 98 Abs 2 iVm Anhang III Nr 12 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für eine Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen Anwendung finden kann, wenn diese Einrichtungen nicht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats in eine Kategorie eingestuft sind.

