In dieser ungarischen Rechtssache (FN 1) soll der EuGH ua die Frage beantworten, ob Art 23 Abs 2 RL 2008/9/EG dahingehend auszulegen ist, dass eine nationale Regelung den Anforderungen an Einsprüchen im Sinne dieser Richtlinie entspricht, wonach es im Rahmen der Beurteilung von Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung in der Rechtsbehelfsphase nicht zulässig ist, neue Tatsachen zu behaupten oder neue Beweise anzuführen bzw vorzulegen, welche dem Antragsteller vor Erlass des erstinstanzlichen Bescheids bekannt waren, die er jedoch trotz Aufforderung der Steuerbehörde nicht vorgelegt hat.

