In dieser rumänischen Rs (FN 1) wird dem EuGH va die Frage vorgelegt, ob Art 44 RL 2006/112/EG iVm Art 10 und 11 der Durchführungsverordnung Nr 282/2011 dahingehend auszulegen sind, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zweier Unternehmen zur selben Unternehmensgruppe eine eigenständige gebietsansässige juristische Person als eine feste Niederlassung einer gebietsfremden Einheit eingestuft wird.
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