Der EuGH kam in dieser Rechtssache vom 1. 8. 2022 zu dem Ergebnis, dass die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadenregulierung nicht zu den im Art 59 Abs 1 lit c (ehemals Art 56 Abs 1 lit c) der RL 2006/112/EG angeführten "Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Leistungen sowie zu Datenverarbeitung und zu Auskunftserteilung" gehören.

