Der EuGH soll sich in dieser ungarischen Rs (FN 1) mit der Frage befassen, ob Art 273 der RL 2006/112/EG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit miteinander vereinbar sind, dass die Steuernummer bzw UID-Nummer einer Gesellschaft wegen der unterbliebenen Zahlung einer Steuersicherheit (zB Bürgschaft), zu der die Gesellschaft verpflichtet wurde, auch dann gelöscht werden kann, wenn die Gesellschaft nicht unmittelbar von der Verpflichtung gewusst hatte, da die Leistung der Steuerschuld bereits aus einer früheren oder noch bestehenden Gesellschafter- oder Führungsposition eines leitenden Angestellten resultierte.

