Der EuGH soll in dieser deutschen Rs (FN 1) die Frage beantworten, ob Art 311 ff der RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen sind, dass Lieferungen von Kunstgegenständen, die zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben wurden, unter die Differenzbesteuerung fallen und sich die Bemessungsgrundlage ausschließlich nach dem Unionsrecht bestimmt.

