In dieser bulgarischen Rs (FN 1) stellt sich grundsätzlich die Frage, ob Art 185 Abs 1 bzw 2 der RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass für Gegenstände, die wirtschaftlich unbrauchbar geworden sind (zB abgenutzt oder fehlerhaft), unter bestimmten Umständen eine Berichtigung der Vorsteuer zu erfolgen hat.
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