Gegenständlich hatte der Steuerpflichtige im Rahmen der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bewusst einen fiktiven Lieferer in der selbst erstellten Rechnung/Gutschrift angegeben und es stellte sich daher die Frage nach dem Recht auf Vorsteuerabzug in Hinblick auf die übergegangene Steuerschuld.
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