Der EuGH hält in seinem Urteil vom 11. 11. 2021 fest, dass Art 90 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass eine nationale Bestimmung das Recht zur Verminderung der Mehrwertsteuerschuld aufgrund Uneinbringlichkeit gem Art 90 RL 2006/112/EG nicht von der Bedingung abhängig machen kann, dass die teilweise oder vollständig unbeglichene Forderung sechs Monate vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnergesellschaft entstanden ist.

