Gegenständlich erbringt eine Holdinggesellschaft (Holding-GmbH) entgeltliche Verwaltungsdienstleistungen an ihre Tochtergesellschaft (Tochter-KG). Da zwischen Holding-GmbH und Tochter-KG keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft besteht, rechnet die Holding-GmbH diese Dienstleistungen zuzüglich Umsatzsteuer ab.
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