Der EuGH soll in dieser italienischen Rechtssache (FN 1) die Frage beantworten, ob Art 9 Abs 1 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass er die Steuerpflichtigeneigenschaft und folglich das Recht auf Abzug oder Erstattung der entrichteten Mehrwertsteuer der Gesellschaft versagt, da die für Zwecke der Mehrwertsteuer aktiven Umsätze in den letzten drei Jahren in einem viel zu geringen Umfang bewirkt werden und diese Gründe nicht vom Unternehmer erklärt werden konnten.

