Der EuGH soll sich in dieser polnischen Rechtssache (FN 1) mit der Frage befassen, ob die an Ladepunkten für Elektrofahrzeuge erbrachten komplexen Leistungen (ua Bereitstellung von Ladevorrichtungen sowie einer speziellen Plattform, Website oder Anwendungssoftware für Nutzer, notwendige technische Unterstützung für Fahrzeugnutzer etc) als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistungen einzustufen sind.

