Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) wurde die Möglichkeit geschaffen, die Inanspruchnahme von COVID-19-Förderungen rückwirkend sowohl im Rahmen von Betriebsprüfungen als auch eigenständig zu überprüfen. Gerade aufgrund der hohen Arbeitsbelastung in Pandemiezeiten, der sich viele Berater ausgesetzt sehen, zeigt sich bereits jetzt, dass in der Praxis mitunter Fehlbeurteilungen erfolgen, die im Rahmen von CFPG-Prüfungen zum Risiko für Klient und Berater werden. Eine Sanierung ist häufig noch möglich, jedoch sind dabei die Besonderheiten des Kernstrafrechts zu beachten. Die Voraussetzungen für eine tätige Reue zur Sanierung kernstrafrechtlicher Delikte und für Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG unterscheiden sich im Detail nicht unerheblich. Die Autoren geben einen Überblick über häufig auftretende Praxisprobleme und Stolpersteine im Zuge von Sanierungen.