Mit BGBl II 2021/207, ausgegeben am 5. 5. 2021, wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten der Kurzarbeitsbeihilfe durch das Arbeitsmarktservice (AMS-Datenübermittlungsverordnung – AMS-DÜV) kundgemacht.
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.