Das „Staking“ stellt, anders als das Mining, in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit dar. Zum Teil wird vertreten, dass durch Staking Einkünfte aus sonstigen Leistungen erzielt werden. Im Sinne einer BMF-Information zur steuerlichen Behandlung von Krypto-Assets könnten hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre wünschenswert.
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