Der VwGH hat kürzlich ausgesprochen, dass eine Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres – somit bis zur Entstehung des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende Körperschaftsteuer – grundsätzlich frei wählen kann, Vorteilszuwendungen an Gesellschafter als verdeckte Ausschüttungen oder als Einlagenrückzahlungen zu behandeln (VwGH 5. 2. 2021, Ro 2019/13/0027). Nach Ablauf des Kalenderjahres besteht ein solches Wahlrecht – entgegen der Rechtsansicht des BFG – nicht mehr.