§ 13 Abs 4 Wr Vergnügungssteuergesetz (VGSG)
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Verpächter für Abgabenschulden aus der Vergnügungssteuer eines Nachpächters bei einer Weiterverpachtung (Unterpacht) zu haften hat.
VwGH 28.10.2008, 2006/15/0163