§ 1a Wr Parkometergesetz
Ist die Verletzung der Auskunftspflicht gem § 1a Wr Parkometergesetz ein Ungehorsamsdelikt? Wird damit eine Schuldvermutung im Hinblick auf die subjektive Tatseite begründet? Wie hat der Auskunftspflichtige zur Darlegung seiner Schuldlosigkeit vorzugehen?